Verfassung
Deutsches Kaiserreich Verfassung
24.04.2012 11:53Das Deutsche Reich wurde 1871 im Spiegelsaal von Versailles gegründet, nach einem erfolgreichen Krieg in Frankreich. Man gründete einen Bundesstaat unter Führung Preußens, dessen Verfassung folgendes vorsah:
An der Spitze des Reiches steht der Kaiser, dessen Stellung erblich ist. Er ernennt und entlässt den Reichskanzler, hat die Möglichkeit, den Reichstag aufzulösen, entscheidet zusammen mit dem Bundesrat über Krieg und Frieden und ist militärischer Oberbefehlshaber. Das Reich kontrolliert die Streitkräfte, den Zoll, Handel, Verkehr, und Post und leistet nach Bedarf Zuschüsse an die insgesamt 25 Einzelstaaten (sog. Matrikularbeiträge). Diesen Bundesstaaten unterstehen Verwaltung, Justiz und Kultur, wobei jedoch Bayern und Württemberg Reservatenrechte haben in Militär-, Post- und Steuerwesen. Der Bundesrat stellt das wichtigste Reichsorgan dar, es besitzt Gesetzgebungs-, Verordnungs- und Aufsichtsrechte, außerdem hat er ein Vetorecht durch die 17 preußischen Vertreter. Der Reichskanzler war Vorsitzender des Bundesrates und Vorgesetzter der Staatssekretäre und Reichsbeamten. Der Reichstag, als demokratisches Element, ist zuständig für die Abstimmung über Gesetzesvorlagen und Bewilligung des jährlichen Reichshaushaltes. Ferner hat er die Möglichkeit, das Vetorecht des Kaisers aufzuschieben. Der Reichskanzler ist jedoch nicht vom Vertrauen des Reichstages abhängig. Grundrechte sind in dieser Verfassung nicht erwähnt. Um diesem Staat wenigstens ansatzweise den Schein einer Demokratie zu geben, wurde die Gewaltenteilung bezüglich der Exekutive und Legislative zwar verwirklicht, jedoch fehlte die Judikative. Die autoritären Traditionen blieben also insofern bestehen, als dass der Monarch eine sehr starke Stellung bekam (autokratischer, halbabsolutistischer Scheinkonstitutionalismus), auf dessen Thron Wilhelm I, neuer deutscher Kaiser und König von Preußen, thront, die Politik jedoch seinem Reichskanzler und preußischem Ministerpräsidenten Bismarck überlässt.
de.wikipedia.org/wiki/Bismarcksche_Reichsverfassung#mediaviewer/File:Verfassung1871.jpg
Reservatsrechte
Reservatrechte (Deutsches Kaiserreich)
12.09.2014 16:55Bundesratsstimmen
Bundesrat
14.09.2014 00:04Österreich und Ungarn
Zukunfstvertrag
1. Österreich wird zur Republik, alle aus dem Reich können sich dafür bewerben. Es wird gewählt wer dort Präsident wird es stellt das gleiche in etwa da wie Polen-Litauen oder Böhmen früher.
2. Ungarn wird zur Preußischen Provinz. So ist es in der Verfassung verankert und Österreich kann nie wieder gefährlich werden. Die Königskrone von Ungarn wird abgelegt.
Gez. Der Bundespräsident & König von Preußen!
Verfassung der Republik Österreich
Es existiert ein Bundestag mit Parteien der über zusätzliche Gesetze im Bezug auf Wirtschaft, Kultur, Verkehr & Gebäudebauten abstimmt.
Alle anderen Rechte wie Militär, Politik, Außenpolitik usw. werden vom obersten deutschen Staatsoberhaupt und dessen Verfassung bestimmt.
Rep. Österreich hat im Spiel die Nation Österrische Republikaner und auf See Österreich.
I.Der Präsident
Art.1 Der Präsident von Österreich wird auf 1 Monat durch den deutschen Bundesrat gewählt. Der Präsident von Österreich darf für sich selber stimm und sich selbst weiter nominieren
Art. 1a Sollte mal kein Bundestag vorhanden sein z.B. durch Parlamentsauflösung müßen Gesetze später erneut vom Bundestag abgestimmt werden.
Art.2 Der Präsident darf den Ministerpräsidenten entlassen
Art.3 Der Präsident hat das Recht den Bundestag von Österreich einzuberufen
Art.3a Der Präsident darf den Bundestag nicht auflösen
Art.4 Der Präsident ist dem obersten deutschen Staatsoberhaupt unterstellt in der Außenpolitik und im Militär. Wenn das Bundesheer oder Reichsheer einberufen wird müßen die Österreiischen Truppen Folge leisten
Art.4a Zur erklärung des Krieges gegen ein Land ist die Zustimmung des obersten deutschen Staatsoberhaupt nötig. Der Präsident muß vorher Rechenschaft ablegen beim österreiischen Bundestag
Art.5 Der Präsident darf kein Notstand verhängen
Art.6 Der Präsident muss die erlassenen österreiischen Gesetze unterzeichnen
Art.7 Das oberste deutsche Staatsoberhaupt kann den Präsidenten nicht entlassen. Dies kann nur der Bundestag wenn alle Partein dafür sind.
Art.8 Der Präsident ist Mitglied im deutschen Bundesrat und hat auch Stimmen
Art.9 Der Präsident muß kein deutscher oder österreicher sein jeder kann es werden durch die Wahl
Art.10 Es ist dem Präsidenten und dem Ministerpräsidenten nicht erlaubt den Bundestag aufzulösen
II. Der Ministerpräsident von Österreich
Art.1 Der Ministerpräsident ist dem Präsidenten untergeordnet
Art.2 Der Ministerpräsident kann nur vom Präsidenten entlassen werden
Art.3 Der Ministerpräsident muß deutscher oder österreicher sein
Art.4 Sollte es keinen Ministerpräsidenten geben regiert der Präsident alleine
Art.5 Es gibt keine weiteren Minister
Art.6 Der Ministerpräsident hat das Recht den Bundestag einzuberufen
Art.7 Der Ministerpräsident wird vom Bundestag gewählt, bei entlassung wird ein neuer gewählt aber niemals der selbe
III. Der Bundestag von Österreich
Art.1 Der Bundestag wird alle 6 Wochen gewählt durch Partein. Die Partein müßen in Österreich sein wenn sie teilnehmen wollen. Partein die in Österreich sind gelten nicht für die deutsche Bundes oder Reichstagswahl
Art.2 Der Bundestag stimmt über die Gesetze ab und kann selber welche Vorschlagen
Art.2a Zur Verabschiedung der Gesetze ist eine einfache Mehrheit nötig die Verfassung kann nicht geändert werden
Art.3 Die Leitung des Bundestages übernimmt der Präsident oder der Ministerpräsident welche den Bundestag einberufen. Der Ministerpräsident ist auch hier dem Präsident untergeordnet
Art.4 Der Ministerpräsident und der Präsident sind für die Verhaltensregeln im Bundestag verantwortlich, dürfen aber keine Partei entlassen oder den Bundestag auflösen
Art.5 Zum Erlass von Gesetzen ist eine einfache Mehrheit nötig und die Unterschrift des Präsidenten
Art.6 Bei einer Pattsituation einer Abstimmung ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend
V. Zusatzartikel
Art.1 Vor der Verfassung ist kein Politiker oder Bürger in Österreich gesetzlich geschützt, wer gegen sie verstößt muss mit hohen Strafen rechnen
Art.2 Österreich bestimmt selber mit dem Bundestag über Wirtschaft, Kultur, Verkehr & Gebäudebauten
Art.3 Gesetze müssen vom Präsidenten unterzeichnet werden
Art.5 Österreich ist es verboten Diplomatische Beziehungen jeglicher Art, außer Handel mit Auslandstaaten zu führen
Art.6 Jede Partei die im Bundestag vertreten ist darf Gesetzesvorschläge machen
Art.7 Ein Gesetzesvorschlag braucht im Bundestag eine Mehrheit
Gez. Der Bundespräsident und König von Preußen