Deutsches Kaiserreich Verfassung

24.04.2012 11:53

Das Deutsche Reich wurde 1871 im Spiegelsaal von Versailles gegründet, nach einem erfolgreichen Krieg in Frankreich. Man gründete einen Bundesstaat unter Führung Preußens, dessen Verfassung folgendes vorsah:

An der Spitze des Reiches steht der Kaiser, dessen Stellung erblich ist. Er ernennt und entlässt den Reichskanzler, hat die Möglichkeit, den Reichstag aufzulösen, entscheidet zusammen mit dem Bundesrat über Krieg und Frieden und ist militärischer Oberbefehlshaber. Das Reich kontrolliert die Streitkräfte, den Zoll, Handel, Verkehr, und Post und leistet nach Bedarf Zuschüsse an die insgesamt 25 Einzelstaaten (sog. Matrikularbeiträge). Diesen Bundesstaaten unterstehen Verwaltung, Justiz und Kultur, wobei jedoch Bayern und Württemberg Reservatenrechte haben in Militär-, Post- und Steuerwesen. Der Bundesrat stellt das wichtigste Reichsorgan dar, es besitzt Gesetzgebungs-, Verordnungs- und Aufsichtsrechte, außerdem hat er ein Vetorecht durch die 17 preußischen Vertreter. Der Reichskanzler war Vorsitzender des Bundesrates und Vorgesetzter der Staatssekretäre und Reichsbeamten. Der Reichstag, als demokratisches Element, ist zuständig für die Abstimmung über Gesetzesvorlagen und Bewilligung des jährlichen Reichshaushaltes. Ferner hat er die Möglichkeit, das Vetorecht des Kaisers aufzuschieben. Der Reichskanzler ist jedoch nicht vom Vertrauen des Reichstages abhängig. Grundrechte sind in dieser Verfassung nicht erwähnt. Um diesem Staat wenigstens ansatzweise den Schein einer Demokratie zu geben, wurde die Gewaltenteilung bezüglich der Exekutive und Legislative zwar verwirklicht, jedoch fehlte die Judikative. Die autoritären Traditionen blieben also insofern bestehen, als dass der Monarch eine sehr starke Stellung bekam (autokratischer, halbabsolutistischer Scheinkonstitutionalismus), auf dessen Thron Wilhelm I, neuer deutscher Kaiser und König von Preußen, thront, die Politik jedoch seinem Reichskanzler und preußischem Ministerpräsidenten Bismarck überlässt.

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